Hygienekonzept der Christuskirche Leer

Hygienekonzept der Christuskirche Leer

Schutzkonzept zur Öffnung des Katharina-von-Bora Hauses zur Zeit der
Coronapandemie
der ev. - luth. Christuskirchengemeinde Leer
für das Katharina-von-Bora Haus
Hoheellernweg 7, 26789 Leer
Die Landesregierung Niedersachsens gestattet in der
Niedersächsischen Coronaverordnung vom 30. Oktober 2020 mit Änderungen
vom 31.05.2021 in § 6 neben Gottesdiensten Zusammenkünfte in
Gemeindezentren und gemeindlichen Einrichtungen zur Durchführung von
Veranstaltungen kirchlicher Bildungsträger und von sozialen und karitativen
Veranstaltungen der Gemeinden, sowie Unterweisung zur Vorbereitung von
Konfirmationen...
Zur Umsetzung und Einhaltung der geltenden Regeln der Coronaverordnung des
Landes Niedersachsen auf Gemeindeebene beschließt der Kirchenvorstand der ev.-
luth. Christuskirchengemeinde Leer das folgende Schutzkonzept für seine für
Veranstaltungen und Versammlungen genutzten Gebäude und Räumlichkeiten.
Die ev. Luth. Landeskirche Hannovers schreibt in ihren Empfehlungen: Am 22. Juni
2020 tritt das Land Niedersachsen in Phase 5 des Stufenplans „Neuer Alltag in
Niedersachsen“ ein. Diese vorerst letzte Stufe beinhaltet eine weitgehende Öffnung
des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens unter Berücksichtigung von Abstandsund
Hygieneregeln. Vor diesem Hintergrund und mit dieser Einschränkung kann ab
diesem Zeitpunkt auch die Arbeit von Kirchengemeinden wieder nahezu vollständig
aufgenommen werden.
Nach erneuten Einschränkungen im Winter/Frühjahr 2021 aufgrund eines hohen
Inzidenzwertes, Impfungen im Frühjahr und Absinken des Inzidenzwertes im Mai
wird ab 08.05.2021 genannt, dass vollständig Geimpfte und Genesene einige
Freiheiten wiedergewinnen. Die Verordnung des Landes von 31.5.2021 lässt gestufte
Lockerungen nach Inzidenzwerten zu.
1. Prämisse
Der Kirchenvorstand ist sich in der Zeit der Gefährdung seiner besonderen
Verantwortung für den Schutz des Lebens und der „Nächsten“ bewusst. Ziel aller im
Folgenden beschriebenen Schutzmaßnahmen ist es, Infektionsrisiken zu minimieren,
damit Arbeit der Bildung, von Gruppen und Kreisen in kirchlichen Räumen nicht zu
Infektionsherden werden. Die Durchführung von Präsenzveranstaltungen ist nur
möglich, wenn die Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
Pandemie für die Art der Veranstaltung kein Verbot vorsieht und die aktuell
geltenden Abstands- und Hygieneregelungen eingehalten werden.
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2. Information
Die Besucherinnen und Besucher werden schriftlich und mündlich über die neuen
Regelungen informiert.
3. Nutzungsbedingungen
Im gesamten Gebäude gelten die allgemeinen Hygieneregeln:
 Persönliche Nahkontakte vermeiden (zum Beispiel Händeschütteln oder
Umarmung zur Begrüßung und Verabschiedung)
 Hygieneregeln einhalten (Händewaschen, Husten- und Nies-Etiquette),
 Hygieneartikel, insbesondere Desinfektionsmittel, zur Verfügung stellen,
 Mund-Nasen-Bedeckung tragen, solange man im Gemeindehaus unterwegs
ist
 Regelmäßige Desinfektion von Händekontaktflächen (zum Beispiel Türklinken,
Tische) und Sanitäreinrichtungen
 Regelmäßiges intensives Lüften von Räumen, Bevorzugung von Kontakten
im Freien
 auf Singen in Räumen ist wegen erhöhter Ansteckungsgefahr zu verzichten.
Besondere Regeln gelten für Posaunenchor- und Chorproben, die Betstunde
der deutsch-russischen Gemeinde.
Es gilt das Abstandsgebot. Körperkontakt und physische Nähe bleiben im Gebäude
untersagt. Ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 Meter zum Sitznachbarn ist einzuhalten.
Besucherinnen und Besucher mit Erkältungssymptomen werden nicht eingelassen.
Das regelmäßige, bedarfsgerechte Reinigen der Sanitäreinrichtungen ist zu planen.
Aufgrund der weiteren, hohen Hygieneanforderungen an die Ausgabe von Speisen
sollten Küchen nicht für Veranstaltungen oder durch Gruppen und Kreise genutzt
werden. Auf die Ausgabe von Speisen und Getränken wird verzichtet. Teilnehmende
werden gebeten, sich ihr Getränk und ein Pausenbrot mitzubringen.
Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen werden gut
sichtbar angebracht.
Das Betreten und Verlassen des Gebäudes wird geordnet organisiert. Es ist
sichergestellt, dass der Abstand auch bei Ein- und Ausgang gewahrt bleibt,
beispielsweise durch eine Einbahnstraßenregelung: Im Katharina-von-Bora Haus
erfolgt der Zugang durch die gläserne Eingangstür, der Ausgang durch [z.B. die
Gartentür des großen Saals, bei Nutzung der Suppenküche und der oberen Räume
durch die grüne Tür].
In allen für Versammlungen oder Veranstaltungen genutzten Räumen werden
Sitzplätze durch das gezielte Aufstellen von Stühlen und Tischen und sichtbare
Zeichen auf den Tischen markiert, mit entsprechendem Abstand zur Seite sowie
nach vorn und nach hinten. Personen, die in einem Haushalt leben, können
nebeneinander sitzen.
Für jedes Gremium, jede Gruppe, jede Sitzung muss eine verantwortliche Person
benannt sein, die die Einhaltung der Regeln des Schutzkonzepts überwacht. In der
Regel ist das die Gruppenleitung. Bei Nichtbeachtung macht sie vom Hausrecht
Gebrauch.
Das Schutzkonzept gilt auch für Dritte oder Mieter, die Räume für Gremiensitzungen
oder Bildungsarbeit nutzen.
4. Teilnehmenden-Obergrenze für die jeweiligen
Veranstaltungsräume/Sitzungsräume des Gemeindehauses (Für jeden
genutzten Raum erfolgt eine gesonderte Festlegung)
Werden Räume von Gruppen genutzt, sollte die Gruppengröße 15 Personen nicht
übersteigen.
a) Saal Jerusalem I+II:
Raumgröße: …qm (Pro 5 Quadratmetern ist eine Person erlaubt, sofern Sitzplätze
eingenommen werden. In allen anderen Fällen ist maximal eine Person pro 10
Quadratmeter erlaubt)
Die Abstandsregeln von 1,5 m können zwischen allen Personen eingehalten werden.
Die Teilnehmendenzahl ist auf 16 Personen bei Bestuhlung begrenzt.
Die Anzahl der Stühle überschreitet nicht die Zahl der Personenobergrenze.
b) Suppenküche (Genezareth)
Die Teilnehmendenzahl ist auf 7 Personen bei Bestuhlung begrenzt.
c) Bethlehem
Die Teilnehmendenzahl ist auf 4 Personen bei Bestuhlung begrenzt
d) Nazareth
Die Teilnehmendenzahl ist auf 3 Personen bei Bestuhlung begrenzt
e) Garten
Nach Information der Nachbarn ist die Nutzung des Gartens für
Posaunenchorproben und Chorproben erlaubt. Hier gelten die
Handlungsempfehlungen der Landeskirche für Posaunenchor-, bzw. Chorproben.
Sie sind unterhalb einer 7-Tages-Inzidenz von 165 ohne Begrenzung der
Personenzahl erlaubt, entsprechende gestaffelte Abstände müssen eingehalten
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werden. Für die Örtlichkeiten im Garten praktikabel ist aber erst eine Durchführung
ab einem Inzidenzwert unter 50. Erforderlich ist ein aktueller negativer Test oder ein
Nachweis als Geimpfe oder Genesene nach § 5 a der Corona-Verordnung
•Abstandsregel Gesang und Bläser und Bläserinnen: 1,5m seitlich und 3m zur
musikalischen Leitung
Die Probengruppen sollten möglichst konstant zusammengesetzt sein.
f) Posaunenchor- und Chorproben im Gemeindehaus
sind unterhalb einer 7-Tages-Inzidenz von 165 für max. vier Personen erlaubt mit
aktuellem negativen Corona-Test oder Nachweis als Geimpfte oder Genesene nach
§ 5 a der Corona-Verordnung. Für eine Durchführung bei einem Inzidenzwert unter
50 gilt:
Abstandsregel Gesang und Bläser/ Bläserinnen: 1,5 m in jede Richtung und
grundsätzlich 3 m Abstand zur musikalischen Leitung
Die Probengruppen sollen möglichst konstant zusammengesetzt sein.
5. Anwesenheitslisten
Die Gruppenleitenden führen für jede Zusammenkunft ihrer Gruppen und Kreise
Anwesenheitslisten (Vorlage der Gemeinde), in die Name, Adresse und
Telefonnummer aller Teilnehmenden eingetragen werden. Die Listen dienen
ausschließlich dazu, mögliche Infektionsketten nachverfolgen zu können. Die Daten
werden auf Anforderung nur dem Gesundheitsamt weitergegeben. Die Listen werden
im Büro des Katharina-von-Bora- Hauses in einem verschlossenen Umschlag unter
Verschluss aufbewahrt und nach 4 Wochen vernichtet.
6. Hygiene
Die allgemeinen Hygieneregeln sind in allen Veranstaltungen und Versammlungen
einzuhalten.
Der Kirchenvorstand sorgt dafür, dass sich Besucherinnen und Besucher des
Gebäudes im Eingangsbereich die Hände desinfizieren können. Die
Kirchengemeinde stellt dafür Desinfektionsmittel bereit. In der Suppenküche stehen
Desinfektionsmittel für Hände und für die Flächen gekennzeichnet bereit.
Türgriffe und Handläufe, Tische, Anfassflächen der Stühle, Fenstergriffe, werden
nach jeder Veranstaltung desinfiziert.
Die Räume werden vor einer Veranstaltung während Pausen (ca. alle 45 Minuten
oder öfter) und nachher ausreichend gelüftet (Stoßlüften bzw. Querlüften durch
vollständig geöffnete Fenster oder Türen über mehrere Minuten).
Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen beim Eintritt ins Gebäude und während
des Aufenthalts in Fluren, Toilette, wenn man dort läuft und beim Hinausgehen ist
verpflichtend. Die Kirchengemeinde stellt solche Mund-Nase-Bedeckung für
diejenigen Besucherinnen und Besucher bereit, die ohne Mund-Nase-Bedeckung in
das Gebäude kommen. Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 14 Jahren tragen
eine Alltagsmaske, Kinder ab 15 Jahren und Erwachsene tragen eine medizinische
Maske.
Die Toiletten werden jeweils von 1 Person genutzt, ein Besetztzeichen ist von jedem
Teilnehmenden anzufertigen und in dem Kasten zu hinterlegen.
Zwischen Personen, die nicht einem gemeinsamen Hausstand angehören, dürfen
keine Gegenstände entgegengenommen und anschließend weitergereicht werden.
7. Veranstaltungen und Gemeindegruppen
Nach der Verordnung und der Empfehlung ist eine Durchführung von präsentischen
Veranstaltungen in Innenräumen bei einem Inzidenzwert unter 50 möglich. Bei
einigen Angeboten muss nach einer Impfung oder einem negativen Test gefragt
werden, z.B. bei Gesang oder Bläsermusik.
8. Falls das Gemeindehaus bei einem Inzidenzwert über 50 geschlossen ist:
Ausnahmen
Zugelassen sind dann Gremiensitzungen nach § 6a Abs. 8 unter Beachtung aller
Hygieneregeln nach Anmeldung.
Konfirmandenarbeit in kleinen Gruppen
Vorbereitung für die Suppenküche und Ausgabe am Sonntag durch ein Fenster
Treffen von Selbsthilfegruppen nach § 6a Abs. 9 der Coronaverordnung
Bildungsarbeit nach § 14a Abs.3 und § 5a der Coronaverordnung
soweit es die Verordnung des Landes, Gesetze des Bundes, Allgemeinverfügungen
des Landkreises zulassen.
Das Schutzkonzept vom 27.08.2020 wurde vom Kirchenvorstand am 02.062021
nach den geltenden Verordnungen überarbeitet, beschlossen und gilt ab dem
10.06.2021.
Leer, 03.06.2021…………………….………Silvia Köhler…………
Ort, Datum Der/Die Vorsitzende des Kirchenvorstands
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Leer, 17.08.2020
Erklärung zum Hygienekonzept der ev. - luth. Christuskirchengemeinde Leer zur
Nutzung der Räume im Katharina-von-Bora Haus durch Gruppen und Kreise
Name Gruppenleiterin/ Gruppenleiter, Verantwortliche, Verantwortlicher
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Gruppe ___________________________________________________
Ich habe das Schutzkonzept für das Katharina-von-Bora Haus zur Kenntnis
genommen, mich persönlich einführen lassen und verpflichte mich, die
Verantwortung in meiner Gruppe, für meine Veranstaltung dafür zu übernehmen,
dass die Regeln des Schutzkonzeptes eingehalten werden.
Der Kirchenvorstand behält sich vor, ein Startzeichen für den Beginn von Gruppen
und Kreisen zu geben.
Werden ihm zu Zuwiderhandlungen und damit die Gefährdung der Gesundheit von
Besuchenden des Gemeindehauses bekannt, wird er das Gespräch mit der
Gruppenleitung aufnehmen und behält sich vor, der Gruppe, dem Kreis den Besuch
des Gemeindehauses zu verwehren.
Auch wenn dem Kirchenvorstand z.B. aufgrund steigender Infektionszahlen die
Gefährdung der Hausbesucher und -besucherinnen fürchtet, behält er sich vor,
unabhängig von der Verordnung des Landes Niedersachsen, von sich aus oder
aufgrund von Empfehlungen der Landeskirche, das Gemeindehaus erneut zu
schließen.
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Ort, Datum Name/ Unterschrift